Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Hartz IV-Sanktionen

06. November 2019  Politik
Geschrieben von Helmut Johach

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5.11.2019 die ärgsten Auswüchse der gängigen Praxis des SGB II mit Verweis auf das vom Staat zu gewährende Existenzminimum zwar etwas korrigiert, aber nicht abgeschafft: Leistungskürzungen von 60 oder 100 Prozent werden für grundgesetzwidrig, Leistungskürzungen von bis zu 30 Prozent dagegen für weiterhin zulässig erklärt; sie sollen nur flexibler gehandhabt (z.B. nicht immer gleich für drei Monate verhängt) werden. Wir begrüßen es zwar, dass das Bundesverfassungsgericht damit einen Schritt in die richtige Richtung tut, wir bedauern jedoch zugleich, dass Sanktionen gegen Hartz IV-Bezieher nicht generell für unzulässig erklärt werden. Das Urteil stellt einen Kompromiss zwischen Befürwortern und Gegnern des Sanktionssystems bei Hartz IV dar. Es wird die bisherige Sanktionspraxis – immerhin waren im Jahr 2018 davon 904.000 Menschen betroffen, davon die meisten wegen Terminversäumnissen – zwar möglicherweise etwas abmildern, aber nicht grundsätzlich unterbinden. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts geht uns nicht weit genug.

Der gewichtigste Grund dafür, dass das mit Hartz IV verbundene Sanktionsregime komplett abgeschafft gehört, liegt darin, dass das sozialstaatlich garantierte Existenzminimum nicht unterschritten werden darf. Die Hartz IV-Regelsätze sind ohnehin viel zu niedrig, wie die Gewerkschaften, die Sozialverbände und wir als Partei DIE LINKE seit Jahren monieren. Weitere Leistungskürzungen – auch wenn sie in Zukunft nicht mehr so weit gehen dürfen wie bisher – schränken das Grundrecht auf ein soziale Teilhabe garantierendes Existenzminimum in unvertretbarer Weise ein und sind daher generell abzulehnen.

Als Begründung für die Hartz IV-Sanktionen wird angeführt, dass „Arbeitssuchende“ (so heißen sie im SGB II-Jargon) auf diese Weise gezwungen werden sollen, ihrer Mitwirkungspflicht zu genügen, sprich: sich selbst um Arbeit zu bemühen bzw. angebotene Jobs oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt anzutreten. Faktisch wird durch Sanktionen das Gegenteil erreicht. Bei Strafen sinkt die Motivation zur Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Behörde. Manche brechen den Kontakt total ab. Betroffene müssen auch ein Recht haben, die Teilnahme an Maßnahmen ohne Sanktionierung abzulehnen, wenn diese ihnen nichts „bringen“, d.h. nur dem Zweck dienen, die amtliche Arbeitslosenstatistik aufzuhübschen.

Besonders gravierend sind bisher die Auswirkungen von Sanktionen bei Unter-25jährigen. Ihnen kann bereits bei der ersten Pflichtverletzung die komplette Regelleistung, einschließlich der KdU (Kosten der Unterkunft), gestrichen werden. Dies hat zur Folge, dass die Betroffenen von den (ohnehin schon meist nicht sozial besonders begünstigten) Familien weiter mit „durchgefüttert“ werden müssen oder es riskieren, außer arbeitslos zu bleiben auch noch obdachlos zu werden. Hier müsste jedoch vor allem Förderung statt Forderung (=Maximalsanktion) praktiziert werden. Es ist zu hoffen, dass dieser eklatante Verstoß gegen die Gewährleistung elementarer Grundrechte nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts künftig nicht weiter praktiziert werden kann. (Dies ist insofern nicht ganz sicher, als das Urteil vom 5.11.2019 auf die besondere Situation der Unter-25jährigen u.W. nicht explizit eingeht).

Katja Kipping, die Parteivorsitzende und sozialpolitische Sprecherin der Partei DIE LINKE im Bundestag, sieht lt. Pressemitteilung im jetzigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts einen „Quantensprung für soziale Grundrechte“, verbunden mit „Rückenwind für den weiteren politischen Kampf für Sanktionsfreiheit“. Wir teilen zwar die grundsätzlich positive Wertung des Verfassungsgerichtsurteils, vor allem von dessen Signalwirkung auf die Politik, warnen jedoch vor übertriebener Euphorie hinsichtlich der jetzt fälligen Änderungen im SGB II mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Der Widerstand konservativer und wirtschaftsorientierter Parteien im Bundestag wird wie bekannt dahin gehen, verfassungsgerichtlich angeordnete Verbesserungen für Hartz IV-Bezieher nur auf ein Minimum zu beschränken. Unser Nahziel als Partei DIE LINKE wird weiterhin sein, vollkommene Sanktionsfreiheit für Hartz IV-Bezieher zu erreichen, den Bezug von ALG l zu verlängern und auf längere Sicht das Hartz IV-System mit der Konstruktion der „Bedarfsgemeinschaft“ und den wechselseitig voneinander abhängigen, zu niedrigen Regelsätzen durch eine jedem Arbeitslosen persönlich zu gewährende Mindestsicherung abzulösen.

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