Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5.11.2019 die
ärgsten Auswüchse der gängigen Praxis des SGB II mit Verweis auf
das vom Staat zu gewährende Existenzminimum zwar etwas korrigiert,
aber nicht abgeschafft: Leistungskürzungen von 60 oder 100 Prozent
werden für grundgesetzwidrig, Leistungskürzungen von bis zu 30
Prozent dagegen für weiterhin zulässig erklärt; sie sollen nur
flexibler gehandhabt (z.B. nicht immer gleich für drei Monate
verhängt) werden. Wir begrüßen es zwar, dass das
Bundesverfassungsgericht damit einen Schritt in die richtige Richtung
tut, wir bedauern jedoch zugleich, dass Sanktionen gegen Hartz
IV-Bezieher nicht generell für unzulässig erklärt werden. Das
Urteil stellt einen Kompromiss zwischen Befürwortern und Gegnern des
Sanktionssystems bei Hartz IV dar. Es wird die bisherige
Sanktionspraxis – immerhin waren im Jahr 2018 davon 904.000
Menschen betroffen, davon die meisten wegen Terminversäumnissen –
zwar möglicherweise etwas abmildern, aber nicht grundsätzlich
unterbinden. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts geht uns nicht
weit genug.
Mehr »